§ 4 Abs 4 ASVG - Hat eine Schreibkraft eine nach dem Höchstausmaß pro Monat bestimmte Seitenzahl nach Diktat zu schreiben, dh in diesem Umfang Leistungen zu erbringen, die nach ihrer Gattung umschrieben sind, liegt kein Werkvertrag vor. Insbesondere fehlt die für einen Werkvertrag typische „selbstbestimmte Arbeit in eigener Verantwortung“. Gerade die Begrenzung der Leistungspflicht mit einer Höchstzahl an geschriebenen Seiten pro Monat zeigt, dass nicht ein Werk, sondern laufende Schreibarbeiten Gegenstand des Vertrages gewesen sind. Erfolgt die Entlohnung nach geschriebenen Seiten, ist dies leistungsbezogen, nicht aber erfolgsbezogen.