§ 2 AVRAG, § 20 Abs 3 AngG - Ein Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden, sondern ist als deklaratorisches Schriftstück vielmehr dem Arbeitsvertrag gegenüberzustellen, der konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründet. Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können die getroffene Vereinbarung nicht abändern. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Dienstzettel liest und unterfertigt, kann ihm nicht eine auf Abänderung des tatsächlich geschlossenen Vertrages gerichtete Willenserklärung unterstellt werden.