§ 34 Abs 1 ArbVG - Mehrere Arbeitsstätten sind als ein Betrieb anzusehen, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt (hier: die Parkgaragenbewirtschaftung in unterschiedlichen, mit den einzelnen Eigentümern bzw Nutzungsberechtigten vereinbarten Formen).