Art 2, Art 5 Nr 3 EuGVÜ - Eine Klage, die die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen betrifft, ist als Klage wegen „einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,“ anzusehen und kann daher gegen die Gewerkschaft, die zu den Kampfmaßnahmen aufgerufen hat, auch bei einem Gericht des Staates erhoben werden, in dem der Ort liegt, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wobei darunter sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort des Schadenseintritts zu verstehen ist. Diese Zuständigkeit ist unabhängig davon gegeben, dass unterschiedliche Gerichte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der kollektiven Kampfmaßnahmen und des Schadenersatzes zuständig sind, und auch unabhängig davon, dass noch gar keine Schäden eingetreten sind, die Klage also zur Verhinderung eines Schadenseintritts erhoben wird.