Art 4, Art 5, Art 11 RL 94/45/EG - Die zentrale Leitung eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens ist nach der RL 94/45/EG (Europäische-Betriebsräte-RL) verpflichtet, nicht nur den Arbeitnehmervertretern unmittelbar, sondern auch einem abhängigen Unternehmen der Gruppe, das ein entsprechendes Ersuchen der Vertreter seiner Arbeitnehmer erhalten hat, die Auskünfte zu erteilen, die zur Aufnahme der Verhandlungen über die Einsetzung eines Europäischen BR unerlässlich sind.