§ 4 Abs 1, § 17 UStG - Eine GmbH, die auf dem Gebiet des Bauwesens tätig ist, verliert durch die Konkurseröffnung nicht ihre Kaufmannseigenschaft und hat daher (aufgrund ihrer handels- und somit auch steuerrechtlichen Buchführungspflicht gemäß § 189 HGB bzw § 124 BAO) die Umsätze weiterhin nach vereinbarten Entgelten (= Sollbesteuerung) zu versteuern. Da es in Hinblick auf die zwingende Sollbesteuerung somit auf die Vereinnahmung der Entgelte durch die Gemeinschuldnerin nicht ankommt, ändert es nichts an der Umsatzsteuerpflicht, wenn der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Entgelte für die von der GmbH erbrachten Leistungen nicht an die Konkursmasse abgeführt haben sollte.