§ 16 Abs 1 UStG - Übernimmt ein Zentralregulierer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Schuhfabrikanten den Zahlungsverkehr zwischen diesem und den Schuheinzelhändlern und haftet der Zentralregulierer als Bürge und Zahler (Delkredere) für alle Verbindlichkeiten der Schuheinzelhändler aus Warenlieferungen, so darf der Schuhfabrikant seine Umsätze aus dem Schuhverkauf nicht um die dem Zentralregulierer gewährten Delkredereprovisionen kürzen.