§ 54 Abs 1 Z 2 NVG, § 916 Abs 2 ABGB - Hat ein Ehepaar anlässlich seiner Scheidung den gerichtlichen Vergleich, in dem wechselseitig auf Unterhalt verzichtet wurde und sich der Ehemann zur Weiterbeschäftigung seiner geschiedenen Ehefrau bis zu deren neuerlichen Eheschließung verpflichtet hat, nur zum Schein geschlossen, um die bereits zuvor mündlich vereinbarten Unterhaltsleistungen des Ehemannes durch Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses zu verdecken, ist der in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Unterhaltsverzicht als ein von beiden Teilen nicht gewollter Scheinvertrag anzusehen. Da im Bereich des Sozialversicherungsrechts jedoch das verdeckte (in Wahrheit gewollte) Rechtsgeschäft maßgeblich ist und die verdeckt getroffene Unterhaltsvereinbarung einen tauglichen Unterhaltstitel iSd § 54 Abs 1 Z 2 NVG darstellt, hat die geschiedene Ehefrau nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf eine Witwenpension.