§ 258 Abs 4 ASVG - Da die Zuweisung der bisherigen Ehewohnung im Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens an die Ehefrau gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehemann, dem bisher die alleinigen Hauptmietrechte an der gemeinsamen Ehewohnung zukamen, keinen Unterhaltscharakter aufweist, kann die Ehefrau daraus keinen Anspruch auf die Gewährung einer Witwenpension nach ihrem (verstorbenen) geschiedenen Ehefrau ableiten.