§ 2, § 4 Abs 2 DHG - Macht ein Kunde (Werkbesteller) wegen der Lieferung eines mangelhaften Werkes (hier: eine Holzstiege), dessen Mängel durch Messfehler eines Arbeitnehmers des Werkunternehmers zustande gekommen sind, beim Werkunternehmer Gewährleistungsansprüche geltend, liegt bei diesem ein Eigenschaden vor, dessen Ersatz er beim fahrlässig handelnden Arbeitnehmer ohne die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 DHG (Ersatz des Schadens nur nach Einverständnis des Arbeitnehmers bzw aufgrund eines rechtskräftigen Urteils) regressieren kann. Stützt der Werkbesteller seinen Anspruch jedoch auf den Titel des Schadenersatzes, liegt ein Drittschaden vor, dessen Ersatz nur dann einen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers auf den schädigenden Arbeitnehmer auslöst, wenn dieser dem Ersatz des Schadens vorher zugestimmt hat.