§ 863, § 1158 ABGB - Selbst einem der deutschen Sprache kaum mächtigen Arbeitnehmer muss klar sein, dass in den Worten des Arbeitgebers „dann trennen wir uns halt, dann trennen wir uns einvernehmlich, wir machen Ende“ der Wille auf Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, sodass die Erklärungen des Arbeitgebers objektiv als Beendigungserklärungen zu verstehen waren.