§ 10 Abs 7 MSchG - Kommt aus einer von einer schwangeren Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber unterfertigten Urkunde über die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht klar und deutlich zum Ausdruck, dass der Dienstvertrag einvernehmlich gelöst werden soll, sondern spricht der Wortlaut der Urkunde vielmehr für eine Arbeitgeberkündigung, ist - selbst wenn die Vertragsparteien tatsächlich eine einvernehmliche Auflösung vereinbaren hätten wollen - dem Schriftlichkeitsgebot des § 10 Abs 7 MSchG nicht entsprochen und die Vertragsauflösung unwirksam; daran vermag die Unterschrift der Arbeitnehmerin unter der Auflösungserklärung nichts zu ändern.