§ 1 Abs 2 IESG - Auch wenn sich ein Arbeitnehmer nach Abschluss des Dienstvertrages zum jederzeitigen Arbeitsantritt bereithalten muss, sind Ansprüche aus dem letztlich doch noch nicht angetretenen Dienstvertrag nicht gesichert, weil gesicherte Entgeltansprüche ein Synallagma zu vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen voraussetzen.
OGH 26.06.2003, 8 ObS 5/03y