§ 7 Abs 2 IESG, § 71 ASGG - Gemäß § 7 Abs 2 zweiter Satz IESG hat das Bundesamt für Soziales [Anm d Red: nunmehr die Geschäftsstelle] über die abzuweisenden und zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Dies soll sicherstellen, dass nur solche Bescheide Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden, die gänzliche Abweisungen enthalten, weil ein allfälliger Teilzuspruch an den Arbeitnehmer mit einem gesonderten, ausschließlich positiven Bescheid ergehen soll. § 7 Abs 2 zweiter Satz IESG ist daher als lex specialis zu § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG zu verstehen.