§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Aufwendungen eines Beamten in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter sind bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen (vgl VwGH 21.11.1995, 95/14/0070, ARD 4743/16/96, und VwGH 28.05.1997, 94/13/0203, ARD 4861/35/97).