§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Aufwendungen für zwei im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer eines Radiologen, die für administrative Tätigkeiten und für die Aufbewahrung und Verwaltung, Begutachtung und Studium von Röntgenaufnahmen, Bildern und anderen medizinischen Darstellungen verwendet werden, können nicht abgezogen werden, weil der Tätigkeitsmittelpunkt eines Arztes der Ort ist, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung von Patienten erfolgt, nämlich (hier) im Krankenhaus.