§ 67 Abs 6 EStG - Auch Urlaubsentschädigungen, die vor 2001 und anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt wurden, sind nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht anzusehen, sondern hängen vielmehr mit dem schon früher entstandenen Urlaubsanspruch zusammen. Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen oder Urlaubsabfindungen hat daher nicht nach § 67 Abs 6 EStG zu erfolgen.