§ 62 Abs 2, § 64 Abs 1 B-KUVG - Die Kosten für in Anspruch genommene Thermalbäder und Fahrtkosten stellen keine Kosten einer Krankenbehandlung dar, wenn die Thermalwannenbäder ohne ärztliche Aufsicht konsumiert wurden. Diese Besuche sind dem gestiegenen Gesundheitsbewusstsein (wellness) und damit der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen.
OGH 27.08.2002, 10 ObS 261/02h, 10 ObS 262/02f