§ 133 Abs 1, § 136 Abs 1 ASVG - Ist die Verwendung eines bestimmten, vom Arzt verordneten Heilmittels (hier: spezieller Reinigungsschaum) für die Linderung eines Hautleidens zwar zweckmäßig, kann ein gleichwertiger Effekt jedoch auch durch konventionelle Maßnahmen (hier: Reinigung mit Wasser) erzielt werden, wird das Maß der notwendigen Krankenbehandlung überschritten und ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherungsträger besteht nicht.