§ 36, § 37 AngG - Wurde in einer Konkurrenzklausel kein pauschalierter Schadenersatz in Form einer Konventionalstrafe für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot vereinbart, hat der Arbeitgeber einen tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen. Kosten, die allein daraus entstanden sind, dass der Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis zum Arbeitgeber beendet hat, können nicht als „Schäden“ durch den Wechsel zum Konkurrenzunternehmen geltend gemacht werden.