§ 36, § 38 AngG - Im vorliegenden Fall wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien auch eine Vereinbarung über die Pensionsabfindung getroffen, die besagt, dass der Nettobetrag in zwei Raten ausbezahlt wird: Mit der Endabrechnung sind zwei Drittel fällig und das verbleibende Restdrittel ist fällig, sofern eine nachweisliche Verletzung des vereinbarten Konkurrenzverbotes nicht vorliegt.