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Verlust einer Pensionsabfindungsrate als Konventionalstrafe

ArbeitsrechtARD 5451/8/2003 Heft 5451 v. 14.11.2003

§ 36, § 38 AngG - Im vorliegenden Fall wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien auch eine Vereinbarung über die Pensionsabfindung getroffen, die besagt, dass der Nettobetrag in zwei Raten ausbezahlt wird: Mit der Endabrechnung sind zwei Drittel fällig und das verbleibende Restdrittel ist fällig, sofern eine nachweisliche Verletzung des vereinbarten Konkurrenzverbotes nicht vorliegt.

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