§ 36 AngG - Gehört ein Arbeitnehmer aufgrund seines Spezialwissens zu einem Kreis von nur rund 10 Experten in diesem Bereich in Österreich und steht ihm nach seiner Selbstkündigung nur ein weiteres Unternehmen in Österreich zur Verfügung, wo er seine Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen verwerten kann, ist eine Konkurrenzklausel, die ihm nach Aufkündigung seines Dienstverhältnisses eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen für die Dauer von 12 Monaten untersagt, in ihrer Gesamtheit nichtig und schließt eine Haftung für künftige Schäden, die aus der Verletzung der Konkurrenzklausel resultieren, aus.