§ 67 Abs 3, § 67 Abs 6 EStG - Auch wenn ein Dienstvertrag mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts der Genehmigung durch bestimmte Organe bedarf, liegt dennoch keine aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst-(Besoldungs-)ordnung der Körperschaft öffentlichen Rechts iSd § 67 Abs 3 EStG vor. Steht nach einem vom Kollektivvertrag abweichenden Dienstvertrag mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts eine zusätzliche Abfertigung von 12 monatlichen Dienstbezügen zu, so kann diese daher nicht gemäß § 67 Abs 3 EStG begünstigt besteuert werden.