§ 82 Abs 3, § 115, § 157 FinStrG - Da im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen ist, kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Anm. d. Red.: seit 2003 der UFS) bei einer Administrativbeschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zur „Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen“ den Betriebsprüfer zu den Erhebungsergebnissen befragen.