§ 2 ArbAbfG, § 10 lit b KV-Steinarbeitergewerbe - Mit 1. 5. 1999 erfolgte eine Änderung im Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe für jene Berufsgruppen, die dem Bauhilfsgewerbe unterliegen; dabei wurde die für den Anspruch auf Abfertigung maßgebliche Regelung über die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses in § 10 lit b KV-Steinarbeitergewerbe insofern zugunsten der Arbeitnehmer gelockert, als das Erfordernis einer schriftlichen Wiedereinstellungszusage für die Anrechnung von Dienstzeiten über 3 Jahren für nach dem 1. 5. 1994 beginnende Unterbrechungen wegfiel.