§ 23 AngG - Versichert der Arbeitgeber das von ihm durch die Zusage einer betrieblichen Versorgung an die Arbeitnehmer übernommene Risiko, dann sind die von ihm dafür aufgewendeten Prämien ebenso wenig Entgelt iSd § 23 AngG wie die Pensionsleistung selbst oder die zur Sicherung der Anwartschaftsrechte des betreffenden Arbeitnehmers aus der Versorgungszusage erfolgende Zuführung zur Pensionsrücklage.