§ 16 AngG - Erhielt ein Arbeitnehmer während seiner mehr als 30 Jahre währenden Tätigkeit 28-mal eine - jährlich ausbezahlte und vom Unternehmenserfolg abhängige - Leistungsprämie, ohne dass mit der Zuerkennung der Prämie ein Hinweis verbunden gewesen wäre, der auf eine Freiwilligkeit oder Widerrufbarkeit der Leistung hingewiesen hätte, ist die Leistungsprämie zumindest bei gleich bleibendem Erfolg des Unternehmens (im Vergleich zu den letzten Jahren, in denen die Prämie ausbezahlt wurde) dienstvertraglicher Entgeltbestandteil geworden.