§ 879 ABGB - Wird einem Arbeitnehmer im Zuge einer Änderungskündigung die Weiterarbeit an einem anderen Arbeitsplatz angeboten, der nicht nur mit einer rund 10%igen Entgelteinbuße und einer Rückreihung um eine Verwendungsgruppe nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag verbunden ist, sondern auch eine weniger qualifizierte Tätigkeit verbunden mit einer vom Arbeitnehmer verlangten Mindestarbeitsleistung pro Stunde zum Inhalt hat, werden dadurch wesentliche soziale Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, weshalb die Änderungskündigung bei Nichtvorliegen eines gewichtigeren Interesses des Arbeitgebers an der Kündigung sozialwidrig ist.