§ 15c Abs 1 MSchG - Gemäß § 15c Abs 1 MSchG besteht auch für Arbeitnehmerinnen, die ein Kind adoptieren, die Möglichkeit, Karenz in Anspruch zu nehmen, wenn das Adoptivkind das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Arbeitnehmerin dieses Kind entweder allein oder mit ihrem Ehepartner bereits adoptiert hat oder das Kind in der Absicht, es zu adoptieren, in unentgeltliche Pflege genommen hat und sie mit dem Kind im selben Haushalt lebt. Die Adoptiv- oder Pflegemutter ist dabei verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege zu machen, wobei in beiden Fällen mit der Mitteilung auch das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein muss.