Art 2 RL 76/207/EWG - Eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs (Karenzurlaubs) an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, ist selbst dann nicht verpflichtet, den Arbeitgeber auf das Vorliegen einer neuerlichen Schwangerschaft hinzuweisen, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nach der Rückkehr auf ihren Arbeitslatz nicht in vollem Umfang ausüben kann. Eine derartige Regelung würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau hinsichtlich der Arbeitsbedingungen widersprechen.