§ 1 Abs 1 Z 1, § 6 Abs 1 Z 8 lit g, § 12 Abs 3 UStG, 6. RL 77/388/EWG - Der bloße Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen stellt keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss des bloßen Innehabens des Gegenstands ist (vgl. EuGH 06.02.1997, Rs. C-80/95 , Fall Harnas & Helm, ARD 4835/8/97). Wenn aber der Erwerb von Beteiligungen als solcher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (6. MwSt-RL) darstellt, so muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl. EuGH 20.06.1996, Rs. C-155/94 , Fall Wellcome Trust).