Unter der „Abgabe-Schonfrist“ versteht man in Deutschland die langjährige Verwaltungspraxis, wonach bei einer bis zu 5 Tagen verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der Lohnsteueranmeldung kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Sie ist auch für viele österreichische Unternehmen relevant, die in Deutschland Umsatzsteuer zahlen oder (idR über eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft) Lohnsteuer für Mitarbeiter abführen.