§ 4 Abs 2 ASVG - Die Charakterisierung einer Tätigkeit als solche eines Hilfsarbeiters (hier: Maurerhilfsarbeiten) indiziert zwar im Allgemeinen ein ihr zugrunde liegendes Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG, doch müssen auch manuelle Arbeiten nicht notwendig in persönlicher Abhängigkeit verrichtet werden. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr von der konkreten Gestaltung der Beschäftigung ab.