§ 31 Abs 2 KJBG - Die Bezirksverwaltungsbehörde kann u.a. Arbeitgebern die Beschäftigung von Jugendlichen verbieten, wenn gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen. Bei einer derartigen Maßnahme handelt es sich nicht um eine Bestrafung, sondern um eine charakterliche Beurteilung, wozu eine (gerichtliche) Verurteilung nicht erforderlich ist und wofür auch getilgte Strafen herangezogen werden könnten.