§ 6 Abs 2 AZG, § 1154 ABGB - Ist zur Verrichtung der einem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig, muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber anzeigen, um sich einen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern. Auf diese Anzeige kommt es jedoch nicht an, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistungen entgegennahm, obgleich er wusste oder wenigstens wissen musste, dass sie Überstunden erforderlich machen.