§ 6 Abs 5 FLAG, § 9 Stmk. BehindertenG - Befindet sich ein behindertes Kind, das nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt, nicht in Heimerziehung und ist ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch lediglich in Hinblick auf solche öffentliche Mittel nicht gegeben, die ihrem Charakter nach eine „Sozialhilfe“ darstellen (hier: „Hilfe zum Lebensunterhalt“ nach § 9 Steiermärkisches Behindertengesetz), so gebührt die Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.