§ 6 Abs 2 lit d, § 6 Abs 5 FLAG - § 6 Abs 5 FLAG vermittelt gemäß VwGH 20.09.1995, 95/13/0007, ARD 4716/24/96, nur so lange einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass die Sozialhilfe - sofern sie nicht zur Gänze eine Heimerziehung finanziert - bei der (beihilfenrechtlichen) Prüfung eines aufrechten Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten auszuklammern ist. VwGH 28.01.2003, 99/14/0320. (Bescheid aufgehoben)