§ 2 Abs 2 LVO, § 2, § 27 EStG - Eine Kapitalerhöhung und das dazu erforderliche Aufbringen von Mitteln aufseiten der Gesellschafter ohne Änderung des Beteiligungsverhältnisses allein stellen noch keine Änderung der Bewirtschaftungsart an der Beteiligung dieser Kapitalgesellschaft dar.