§ 67 Abs 4 ASVG - Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der rechtsgeschäftliche Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge ist also der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit.