§ 3 Abs 1 AVRAG, Art 3 RL 2001/23/EWG - Auch bei einem Betriebsübergang des Gemeindekindergartens auf einen privaten Verein gehen die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber als Arbeitgeber über. In richtlinienkonformer Interpretation unterliegt der private Erwerber den Bestimmungen des AVRAG, während der Gemeinde gegenüber die Betriebsübergangs-Richtlinie unmittelbar zur Anwendung kommt.