Entscheidungsbesprechung von DDDr. Dieter G. Kindel, Wien, zu OGH 16.02.2000, 9 ObA 5/00a , ARD 5156/4/2000. Der Autor weist darauf hin, dass auch bei zeitlich befristeten (Kooperations-)Vereinbarungen zu bedenken sei, dass nach dem AVRAG „die auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit“ gerade nicht davon abhängig ist, auf welcher vertraglichen Grundlage der Übernehmer den (Teil-)Betrieb weiterführt, wenn dieser faktisch erhalten bleibt. Der Vertragserrichter sei daher auch bei diesem Sachverhalt genötigt, seinen Klienten auf diese rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen. (ecolex 2002/756, Heft 10)