§ 9 Abs 2 VStG, § 28a Abs 3 AuslBG - Ist eine Person nicht ausdrücklich zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich des AuslBG bestellt worden, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes, kann sie nicht für die illegale Beschäftigung von Ausländern bestraft werden.
VwGH 21.05.2003, 2002/09/0021, 0022, 0023