§ 18 Abs 1, § 19 Abs 3 AuslBG - Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland für weniger als 6 Monate beschäftigt werden, bedürfen gemäß § 18 Abs 1 AuslBG grundsätzlich einer Entsendebewilligung. Der Antrag auf Ausstellung dieser Bewilligung ist im Fall, dass kein Arbeitgeber und auch keine dem Arbeitgeber gleichzuhaltende Person (§ 2 Abs 3 AuslBG) im Bundesgebiet vorhanden ist, vom Ausländer selbst einzubringen.