§ 4 Abs 6 Z 3 lit b AuslBG idF vor BGBl I 2002/126 - Soll die vom Arbeitgeber behauptete künftige Gefährdung des einzigen bestehenden Arbeitsplatzes eines inländischen Arbeitnehmers in seinem Unternehmen allein deshalb eintreten, weil der Arbeitgeber im Falle der Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Ausländer eine Standortverlagerung in der Zukunft erwägt, kommt der beantragten ausländischen Arbeitskraft noch keine besondere arbeitsplatzerhaltende Position für den Betrieb zu. Eine künftige Standortverlagerung ist eine der Gestion des Arbeitgebers unterliegende Willensentscheidung und steht mit der Qualifikation des beantragten Ausländers als Schlüsselkraft in keinem kausalen Zusammenhang.