Art 39 Abs 4 EG - Gemäß Art 39 Abs 4 EG finden die Vorschriften des Art 39 EG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Art 39 Abs 4 EG berechtigt einen Mitgliedstaat aber nur dann, die Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers der Handelsschiffe unter seiner Flagge bzw. die Beschäftigung als Schiffsführer (Kapitän) der in der Kleinen Seeschifffahrt eingesetzten Schiffe unter seiner Flagge seinen Staatsangehörigen vorzubehalten, wenn die den Schiffsführern, Kapitänen und Ersten Offizieren dieser Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen. EuGH 30.09.2003, Rs. C-47/02 , Fall Anker u.a., und EuGH 30.09.2003, Rs. C-405/01 , Fall Colegio de Oficiales.