§ 26 Abs 1 und Abs 4 AuslBG idF vor BGBl I 1999/199 - Wird ein Arbeitgeber in 1. Instanz wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 26 Abs 1 AuslBG (Mitteilung von Namen und Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausländer) zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt, „bestätigt“ der UVS als Berufungsinstanz diesen Bescheid aber „mit der Maßgabe“, dass dem Arbeitgeber nun ein Verstoß gegen § 26 Abs 4 AuslBG idF vor BGBl I 1999/199 (Bekanntgabe der Identität von konkret betretenen Personen, die der bewilligungslosen Beschäftigung verdächtig sind) zur Last gelegt wird, ändert er in unzulässiger Weise die zu ahndende Tathandlung und handelt somit rechtswidrig.