ESt-Protokoll 2003, Homepage des BMF 15.09.2003
Nach Auffassung des VwGH steht Selbständigen kein Tagessatz und kein pauschaler Nächtigungssatz zu (VwGH 30.01.2003, 99/15/0085, ARD 5391/11/2003).
Das EStG 1988 ist in § 4 Abs 5 ausdrücklich vom Wortlaut des EStG 1972 abgegangen. Entgegen dem Wortlaut des EStG 1972 ist in § 4 Abs 5 EStG nicht mehr davon die Rede, dass Mehraufwendungen für Verpflegung bzw. Unterkunft ohne Nachweis anzuerkennen sind. Das EStG 1988 unterscheidet somit klar zwischen der Geschäftsreise nach § 4 Abs 5 EStG und der Berufsreise der Unselbständigen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG. Bei der Geschäftsreise führen nur nachgewiesene Mehraufwendungen zu Betriebsausgaben und für diese Aufwendungen gibt es zudem die Obergrenze des Tagessatzes.