§ 6 IESG, RL 80/987/EWG - Eine nationale Vorschrift, wonach ein Arbeitnehmer im Falle des Konkurses seines Arbeitgebers den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld bei sonstigem Ausschluss binnen einer bestimmten Frist stellen muss, steht der RL 80/987/EWG (Insolvenzrichtlinie) nicht entgegen, wenn die betreffende Frist nicht weniger günstig ist als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität).