§ 12 Abs 3 lit b und Abs 6 lit c AlVG - Dem Umstand, dass ein Arbeitsloser gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) ist, kommt in Bezug auf eine allfällige Eigenschaft als (unselbständiger) Dienstnehmer oder (selbständiger) freier Dienstnehmer in Hinblick auf die mit dieser Stellung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen nur Indizwirkung zu, da sich aus der bloßen Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ohne Hinzutreten weiterer Umstände selbst bei einer Anmeldung zur Sozialversicherung weder die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit, noch deren Ausmaß, noch die selbständige oder unselbständige Art der Ausübung dieser Tätigkeit ableiten lässt. Es bedarf vielmehr besonderer Feststellungen über die tatsächlich vom Arbeitslosen in dem Gewerbebetrieb ausgeübte Tätigkeit.