Art 15 DBA-BRD 2000, § 98 Z 4 EStG - Mit dem Wirksamwerden des neuen DBA-BRD am 1. 1. 2003 trat für das Bordpersonal von Flugzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, insoweit eine Änderung ein, als nun das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen jenem Staat zugewiesen ist, in dem sich die Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet (Art 15 Abs 5 DBA-BRD 2000). Ab 1. 1. 2003 wechselt daher das Besteuerungsrecht bei den in Österreich ansässigen Piloten und Stewardessen deutscher Fluggesellschaften nach Maßgabe des Art 15 Abs 5 DBA-BRD 2000 von Österreich nach Deutschland.